Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter der Domain https://www.wirtschaftsfoerderung-rems-murr-kreis.de veröffentlichten Website.
Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Websites im Einklang mit den Bestimmungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (L-BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Diese Website ist mit § 10 Absatz 1 L-BGG vollständig vereinbar. 4)
Diese Erklärung wurde am 08.11.2021 mithilfe der BITV/WCAG-Selbstbewertung erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 08.11.2021 überprüft.
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen an.
Landratsamt Rems-Murr-Kreis
Stabsstelle Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Alter Postplatz 10
71332 Waiblingen
07151 501-1042
pressestelle@rems-murr-kreis.de
Um zu gewährleisten, dass diese Webseite den in § 10 Absatz 1 L-BGG beschriebenen Anforderungen genügen, können Sie sich an das Landratsamt Rems-Murr-Kreis wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Die entsprechenden Kontaktdaten finden Sie unter Ziffer 4 dieser Erklärung.
Falls das Landratsamt Rems-Murr-Kreis nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:
Frau Stephanie Aeffner
Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg
Else-Josenhans-Str. 6
70173 Stuttgart
Baden-Württemberg
0711 279-3358 oder
0711 279-3360 (Geschäftsstelle)
Poststelle@bfbmb.bwl.de
Website:
Sozialministerium Baden-Württemberg Beauftragter der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung
Hiermit verweisen wir auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG.
Zum L-BGG § 12